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Änderung § 70 SAG vom 28.12.2020

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§ 70 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 70 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Sachverständiger Prüfer


(1) 1 Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von

1. staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,

2. dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und

3. dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.

2 Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Prüfer wird auf Antrag der Abwicklungsbehörde vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2 § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten entsprechend. 3 Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet. 4 Die Auswahl und Bestellung durch das Landgericht soll spätestens innerhalb von fünf Werktagen erfolgen. 5 Über eine Beschwerde soll das Oberlandesgericht innerhalb von fünf Werktagen entscheiden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. 2 Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt. 3 Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.

(heute geltende Fassung)