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Änderung § 109 SAG vom 28.12.2020

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§ 109 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 109 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. 2 Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. 3 Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung. 4 Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Übertragung nach § 107 bedarf der Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers. 2 Die Einwilligung muss auf einen Entwurf der Abwicklungsanordnung Bezug nehmen, der der erlassenen Abwicklungsanordnung inhaltlich entspricht. 3 Im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bedarf die Einwilligung der öffentlichen Beurkundung; der Entwurf der Abwicklungsanordnung ist der Einwilligung als Anlage beizufügen. 4 Das Vorliegen der Einwilligung ist in der Abwicklungsanordnung zu dokumentieren.

(2) Soll in der Abwicklungsanordnung vorgesehen werden, dass dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Gegenleistung für die Übertragung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen sind und ist hierfür ein Beschluss der Anteilsinhaberversammlung beim übernehmenden Rechtsträger erforderlich, darf die Abwicklungsanordnung erst erlassen werden, wenn die erforderlichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversammlung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechtsfolge einer möglichen Rückabwicklung angefochten werden können.