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Änderung § 151 SAG vom 28.12.2020

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§ 151 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 151 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 151 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen


(Text neue Fassung)

§ 151 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Im Fall des Erlasses einer Abwicklungsmaßnahme der Abwicklungsbehörde gegen ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen mit Sitz im Inland wird ein Verfahren in Zivilsachen, an dem das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz im Inland als Partei oder als Streitgenosse oder Dritter im Sinne des Buches 1 Abschnitt 2 Titel 2 und 3 der Zivilprozessordnung beteiligt ist, unterbrochen, bis die Abwicklungsbehörde die Beendigung der Abwicklungsmaßnahme gemäß § 140 Absatz 6 veröffentlicht hat.