Änderung § 152n SAG vom 28.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 152n SAG, alle Änderungen durch Artikel 5 RiG am 28. Dezember 2020 und Änderungshistorie des SAG

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§ 152n SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 152n SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 152n Rechtsschutz


(Text alte Fassung)

Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 179 entsprechend.




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