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Änderung § 179 SAG vom 28.12.2020

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§ 179 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2020 geltenden Fassung
§ 179 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

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§ 179 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 179 Rechtsschutz


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(1) 1 Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. 2 Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

(1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. 2 Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.

(3) 1 Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. 2 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1. die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3. nicht unmöglich ist.

(4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.