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Änderung § 112 SAG vom 31.03.2026
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| § 112 SAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 112 SAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 112 Drittvergleich | |
(1) 1 Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. 2 Hierbei sind zu berücksichtigen: 1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung, | |
| (Text alte Fassung) 2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und | (Text neue Fassung) 2. die Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen und |
3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69. (2) 1 Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. 2 Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand. | |
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