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Änderung § 112 SAG vom 31.03.2026

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§ 112 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 112 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

(Textabschnitt unverändert)

§ 112 Drittvergleich


(1) 1 Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. 2 Hierbei sind zu berücksichtigen:

1. die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,

(Text alte Fassung)

2. die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und

(Text neue Fassung)

2. die Vorschriften des Unionsrechts oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen und

3. die Bewertung nach Maßgabe von § 69.

(2) 1 Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. 2 Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.