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Änderung § 82 SAG vom 03.07.2015

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§ 82 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 82 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten


(1) 1 Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass alle oder einzelne Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus Verträgen, bei denen es Vertragspartei ist, ausgesetzt werden für den Zeitraum ab der öffentlichen Bekanntgabe dieser Aussetzung gemäß § 137 Absatz 1 bis zum Ablauf des auf diese Bekanntgabe folgenden Geschäftstages. 2 Bei der Anordnung einer solchen Aussetzung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte.

(2) Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 Satz 1 sind ausgenommen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. erstattungsfähige Einlagen,

(Text neue Fassung)

1. entschädigungsfähige Einlagen,

2. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, zentralen Gegenparteien im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes und Zentralbanken und

vorherige Änderung

3. erstattungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes.



3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes.

(3) Werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens aus einem Vertrag gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgesetzt, so sind die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Gegenparteien des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens aus diesem Vertrag für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(4) Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, deren Fälligkeit in den Aussetzungszeitraum fällt, wird unmittelbar nach Ablauf des Aussetzungszeitraums fällig.

(5) Hat die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme angeordnet, sind die §§ 46 und 46g des Kreditwesengesetzes in Bezug auf das betroffene Institut nur mit Zustimmung der Abwicklungsbehörde anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)