Änderung § 138 SAG vom 06.11.2015

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§ 138 SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 138 SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung


(1) Im Fall einer Bestandsgefährdung oder einer drohenden Bestandsgefährdung eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens informiert die Geschäftsleitung des Instituts oder des übergeordneten Unternehmens der Gruppe sowie des bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmens unverzüglich die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Abwicklungsbehörde unverzüglich und vollumfänglich über alle Krisenpräventionsmaßnahmen und alle bankaufsichtlichen Maßnahmen, die sie gegenüber einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen vornimmt.

(3) 1 Gelangt die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass eine Bestandsgefährdung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vorliegt, informiert sie die jeweils andere Behörde unverzüglich hierüber. 2 Darüber hinaus informieren die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde unverzüglich die folgenden Stellen:

1. das Bundesministerium der Finanzen,

2. die Deutsche Bundesbank,

3. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

(Text alte Fassung)

4. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung,

5.
das betroffene Einlagensicherungssystem,

6.
die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

7.
die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

8.
den Ausschuss für Finanzstabilität und

9.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(Text neue Fassung)

4. das betroffene Einlagensicherungssystem,

5.
die Aufsichtsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der konsolidierenden Aufsichtsbehörde,

6.
die Abwicklungsbehörden, die für die betroffenen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen zuständig sind, einschließlich der Abwicklungsbehörde des Staates, in dem die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat,

7.
den Ausschuss für Finanzstabilität und

8.
den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(4) 1 Besteht die Gefahr, dass bei einer Informationsweitergabe an eine Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 die Abwicklungsziele verfehlt werden könnten, kann die Abwicklungsbehörde von einer Information dieser Stelle absehen oder anonymisierte oder aggregierte Angaben zum bestandsgefährdeten Institut oder zu bestandsgefährdeten gruppenangehörigen Unternehmen machen. 2 Unbenommen der Regelungen der §§ 167 bis 171 gilt Satz 1 gegenüber Aufsichtsbehörden und Abwicklungsbehörden in einem Drittstaat entsprechend, sofern es sich nicht um den Drittstaat handelt, in dem das konsolidierungspflichtige übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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