Änderung § 137a SAG vom 01.01.2018

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§ 137a SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 137a SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


(Text neue Fassung)

§ 137a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Auf Allgemeinverfügungen der Abwicklungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anwendbar.



 
(heute geltende Fassung) 



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