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Änderung § 152g SAG vom 28.03.2020

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§ 152g SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 152g SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen


vorherige Änderung

 


(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments

1. der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,

2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder

3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l

erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Unterlagen, die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten

1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanzmittel sowie der noch offenen finanziellen Zusagen umfasst,

2. einen Bericht über die im Clearing erstellten Positionen, insbesondere Angaben zum Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlichkeiten und sonstigen Positionen einschließlich der noch offenen Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der zentralen Gegenpartei oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Vertragspartnern, und

3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

 (keine frühere Fassung vorhanden)