interne Verweise§ 69 SAG Bewertung; gerichtliche Überprüfung ... 1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ... nach Maßgabe des § 74 vor. (2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme ...
§ 73 SAG Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile ... Die Bewertung hat unter Berücksichtigung ihres Zwecks nach § 71 und der Grundsätze der Bewertung nach § 72 für alle Verbindlichkeiten die ... Rangstellung in einem Insolvenzverfahren. (3) Als Grundlage für die in § 71 Nummer 5 und 6 genannten Entscheidungen der Abwicklungsbehörde können die Analyse und ...
§ 74 SAG Vorläufige Bewertung ... Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung ... gruppenangehörigen Unternehmens vornehmen. (2) Die Anforderungen der §§ 71 , 72 und 73 Absatz 1 gelten für die vorläufige Bewertung entsprechend, soweit dies auf ...
§ 75 SAG Abschließende Bewertung ... Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger ... abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung ... erfolgen. (3) Die abschließende Bewertung dient über die Zwecke des § 71 hinaus 1. dem Zweck sicherzustellen, dass sämtliche Verluste in Bezug auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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