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Synopse aller Änderungen des SAG am 12.02.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Februar 2022 durch Artikel 16 des SchwFinBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2022 geltenden Fassung
SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
    § 4 Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
    § 5 Verschwiegenheitspflicht
    § 6 Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
    § 7 Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
    § 8 Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
    § 9 Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
    § 10 Sonstige Vorschriften
    § 11 Zugang zu Informationen
Teil 2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Sanierung und zur Frühintervention
    Kapitel 1 Sanierungsplanung
       § 12 Sanierungsplanung
       § 13 Ausgestaltung von Sanierungsplänen
       § 14 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
       § 15 Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
       § 16 Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
       § 17 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 18 Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
       § 19 Vereinfachte Anforderungen
       § 20 Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
       § 21 Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
       § 21a Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 23 Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
       § 24 Abtretungsverbot
       § 25 Genehmigungserfordernis
       § 26 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 27 Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 28 Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
       § 29 Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
       § 30 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
       § 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
       § 32 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
       § 33 Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 34 Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
       § 35 Offenlegungspflichten
    Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen
       § 36 Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 37 Abberufung der Geschäftsleitung
       § 38 Vorläufiger Verwalter
       § 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
Teil 3 Abwicklungsrechtliche Vorschriften und Anforderungen zur Vorbereitung der Restrukturierung und Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsplanung
       § 40 Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
       § 41 Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
       § 42 Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
       § 43 Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
       § 44 Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
       § 45 Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
       § 46 Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
       § 47 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
       § 48 Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
    Kapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
       Abschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
          § 49 Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49a Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49b Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
          § 49c Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 49d Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
          § 49e Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
          § 49f Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
          § 49g Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
          § 50 Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 51 Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
          § 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
          § 53 Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
          § 54 Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
          § 55 Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
       Abschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
          § 56 Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
    Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
       § 57 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
       § 58 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
       § 58a Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
       § 59 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
       § 60 Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
       § 60a Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
    Kapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
       § 61 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Teil 4 Abwicklung
    Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
       § 62 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
       § 63 Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
       § 64 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
       § 65 Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
       § 66 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
       § 66a Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
       § 67 Abwicklungsziele
       § 68 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
       § 69 Bewertung; gerichtliche Überprüfung
       § 70 Sachverständiger Prüfer
       § 71 Zwecke der Bewertung
       § 72 Grundsätze der Bewertung
       § 73 Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
       § 74 Vorläufige Bewertung
       § 75 Abschließende Bewertung
       § 76 Verordnungsermächtigung
       § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
       § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
       § 79 Unterstützende Maßnahmen
       § 80 Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
       § 81 Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
       § 82 Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
       § 83 Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
       § 84 Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
       § 85 Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
       § 86 Kontrollbefugnisse
       § 87 Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
       § 88 Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
    Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente
       Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
          § 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
          § 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung
          § 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
          § 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
          § 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
          § 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
          § 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
          § 97 Haftungskaskade
          § 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
          § 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
          § 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
          § 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan
          § 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
          § 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
          § 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
       Abschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen
          Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
             § 107 Übertragung
             § 108 Mehrfache Anwendung
             § 109 Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 110 Auswahl der Übertragungsgegenstände
             § 111 Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
             § 112 Drittvergleich
             § 113 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
             § 114 Wirksamwerden der Übertragung
             § 115 Eintragung der Übertragung
             § 116 Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
             § 117 Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
             § 118 Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
             § 119 Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
             § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
             § 121 Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
             § 122 Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
             § 123 Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
             § 124 Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
             § 125 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
          Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung
             § 126 Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
             § 127 Rückübertragungen
          Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut
             § 128 Verfassung des Brückeninstituts
             § 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
             § 130 Vermögenslage des Brückeninstituts
             § 131 Rück- und Weiterübertragungen
          Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 132 Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
             § 133 Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
             § 134 Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
             § 135 Rückübertragung
       Abschnitt 3 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen
             § 136 Inhalt der Abwicklungsanordnung
             § 137 Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
             § 137a (aufgehoben)
             § 138 Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
             § 139 Entscheidung der Abwicklungsbehörde
             § 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
             § 141 Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
             § 142 Abzugsmöglichkeit
             § 143 Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
             § 144 Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
          Unterabschnitt 2 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen
             § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
          Unterabschnitt 3 Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen
             § 146 Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
             § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
             § 148 Schutzbestimmungen für Sozialpläne
          Unterabschnitt 4 Rechtsformwechsel
             § 149 Anordnung eines Rechtsformwechsels
          Unterabschnitt 5 (aufgehoben)
             § 150 (aufgehoben)
             § 151 (aufgehoben)
             § 152 (aufgehoben)
Teil 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
    § 152a Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
    § 152c Bewertung von Sanierungsplänen
    § 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
(Text neue Fassung)

    § 152b (aufgehoben)
    § 152c (aufgehoben)
    § 152d (aufgehoben)
    § 152e Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
    § 152f Abwicklungsfähigkeit, Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen; Verordnungsermächtigung
    § 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen
    § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
    § 152i Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs
    § 152j Instrument der Vertragsbeendigung
    § 152k Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder
    § 152l Instrument des zusätzlichen Barmittelabrufs
    § 152m Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber, Gläubiger und Clearingmitglieder
    § 152n Rechtsschutz
Teil 6 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung und Beziehungen zu Drittstaaten
    Kapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
       § 153 Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
    Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
       Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
          § 154 Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
          § 155 Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
          § 156 Abwicklungskollegium
          § 157 Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
          § 158 Organisation des Abwicklungskollegiums
          § 159 Europäische Abwicklungskollegien
          § 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
       Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
          § 161 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
          § 162 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 163 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
          § 164 Gruppenabwicklungskonzept
          § 165 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
       Abschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
          § 166 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
    Kapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten
       § 167 Vereinbarungen mit Drittstaaten
       § 168 Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
       § 169 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
       § 171 Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
Teil 7 Bußgeldvorschriften
    § 172 Bußgeldvorschriften
    § 173 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
    § 175 Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
Teil 8 Maßnahmen des Ausschusses
    § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
    § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
    § 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
Teil 9 Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen
    § 179 Rechtsschutz
    § 180 Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
    § 181 Haftungsbeschränkung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen




§ 152b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:

1. eine Darstellung von Szenarien für schwerwiegende Belastungen, die einen Krisenfall auslösen können, und deren Auswirkungen insbesondere auf die kritischen Funktionen der zentralen Gegenpartei; die Szenarien sollen Ereignisse beinhalten, die

a) den Ausfall von einem oder mehreren Clearingmitgliedern (Ausfallereignisse),

b) Verluste infolge von Geschäfts-, Verwahrungs-, Investitions-, Rechtsrisiken oder operationellen Risiken sowie Liquiditätsrisiken der zentralen Gegenpartei (Nichtausfallereignisse) und

c) eine Kombination aus Ausfall- und Nichtausfallereignissen abbilden,

2. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die in den verschiedenen Szenarien identifizierten Risiken einschließlich möglicher Liquiditätsrisiken zu mindern,

3. eine Aufstellung der Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um bei einem Ausfallereignis

a) die Eigenhandelspositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen eines ausgefallenen Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln,

b) ein ausgeglichenes Buch der im System zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte erstellten Clearingpositionen wiederherzustellen,

c) den nichtausgefallenen Clearingmitgliedern Verluste, die nicht mit vorfinanzierten Finanzmitteln abgedeckt sind, in vollem Umfang zuzuweisen sowie

d) die Finanzmittel der zentralen Gegenpartei wieder aufzufüllen,

4. eine Aufstellung angemessener Maßnahmen, die die zentrale Gegenpartei getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um Verluste aus Nichtausfallereignissen auszugleichen,

5. eine Darstellung, ob und in welchem Umfang ein Mutterunternehmen oder ein sonst mit der zentralen Gegenpartei verbundenes Unternehmen verpflichtet ist, Verluste der zentralen Gegenpartei auszugleichen oder eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne von § 22 zu gewähren.

(2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.

(3) 1 Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. 2 Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.

(4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.



 
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§ 152c Bewertung von Sanierungsplänen




§ 152c (aufgehoben)


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Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt bei der Bewertung des Sanierungsplans der zentralen Gegenpartei insbesondere

1. die Angemessenheit des bei der zentralen Gegenpartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2. die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsinstrumente und durch deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates Risikomanagement der zentralen Gegenpartei, der Clearingmitglieder und deren Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und

3. die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.



 
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§ 152d Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen




§ 152d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Gelangt die Aufsichtsbehörde zu der Einschätzung, dass der Sanierungsplan nicht den Anforderungen des § 13 oder des § 152b entspricht oder dass seiner Umsetzung potentielle Hindernisse entgegenstehen, teilt die Aufsichtsbehörde dies der zentralen Gegenpartei mit und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung einen überarbeiteten Sanierungsplan vorzulegen. 2 Vor der Anforderung zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans ist die zentrale Gegenpartei anzuhören.

(2) In dem überarbeiteten Sanierungsplan hat die zentrale Gegenpartei darzulegen, wie die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Mängel beseitigt werden.

(3) Legt die zentrale Gegenpartei keinen überarbeiteten Sanierungsplan vor, der geeignet ist, die Anforderung des § 13 oder des § 152b zu erfüllen, oder gelangt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass die ursprünglich von ihr aufgezeigten Mängel oder potentiellen Hindernisse mit dem überarbeiteten Sanierungsplan nicht in angemessener Weise behoben werden, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der zentralen Gegenpartei neben den in § 16 Absatz 5 Satz 1 genannten Maßnahmen von der zentralen Gegenpartei gemäß § 16 Absatz 4 insbesondere verlangen, die Clearingbedingungen und die damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen soweit erforderlich zu ändern.