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Änderung § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 17.12.2019

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 29 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen


(1) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' umfasst die Handlungsbereiche 'Technik', 'Organisation' sowie 'Führung und Personal', die den betrieblichen Funktionsfeldern 'Betriebserhaltung Produktion', 'Betriebserhaltung Infrastruktur' und 'Fertigung und Montage' zuzuordnen sind. Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1. Handlungsbereich 'Technik':

a) Infrastruktursysteme und Betriebstechnik,

b) Automatisierungs- und Informationstechnik;

2. Handlungsbereich 'Organisation':

a) Betriebliches Kostenwesen,

b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,

c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;

3. Handlungsbereich 'Führung und Personal':

a) Personalführung,

b) Personalentwicklung,

c) Qualitätsmanagement.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Technik' soll einer seiner Qualifikationsschwerpunkte jeweils den Kern bilden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt den jeweiligen Qualifikationsschwerpunkt. Die Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Organisation' sowie 'Führung und Personal' integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Technik' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:

(Text neue Fassung)

(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Technik' soll einer seiner Qualifikationsschwerpunkte jeweils den Kern bilden. Die zu prüfende Person bestimmt den jeweiligen Qualifikationsschwerpunkt. Die Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus dem bestimmten Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Organisation' sowie 'Führung und Personal' integrativ mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Technik' mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Infrastruktursysteme und Betriebstechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften elektrotechnische Anlagen und Systeme funktionsgerecht installieren und deren Instandhaltung planen, organisieren und überwachen, die Energieversorgung im Betrieb sicherstellen, beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Projektieren von elektrotechnischen Systemen, insbesondere von Energieversorgungssystemen sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstattung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infrastruktursystemen,

b) Errichten von elektrotechnischen Systemen, insbesondere von Energieversorgungssystemen sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstattung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infrastruktursystemen,

c) Erstellen von Vorgaben zur Konfiguration von Komponenten, Geräten und elektrotechnischen Systemen,

d) Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,

e) Inbetriebnehmen und Abnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,

f) Inbetriebnehmen und Einrichten von Maschinen und Fertigungssystemen,

g) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität,

h) Aufrechterhalten der elektrischen Energieversorgung.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Automatisierungs- und Informationstechnik' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften Automatisierungs- und Informationssysteme projektieren, in Betrieb nehmen und instand halten, erforderliche Änderungen der Automatisierungsabläufe durchführen sowie entsprechende Maßnahmen einleiten, Automatisierungs- und Informationssysteme in übergeordnete Systeme einbinden zu können. Dazu gehört, beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkennen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Projektieren sowie Erweitern und Instandhalten von automatisierten Anlagen und Informationssystemen, auch bei laufender Produktion,

b) Auswählen und Konfigurieren von Systemen der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Komponenten der Sensorik und Aktorik,

c) Planen, Durchführen und Dokumentieren von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,

d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von automatisierten Anlagen und Systemen,

e) Erstellen und Dokumentieren von Konstruktions- und Schaltungsunterlagen,

f) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen,

g) Beurteilen von Auswirkungen des Einsatzes neuer Bauelemente, Baugruppen, Verfahren und Betriebsmittel auf den Fertigungsprozess und Einleiten von Optimierungsprozessen.

(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Organisation' sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Technik' sowie 'Führung und Personal' integrativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Technik' setzen sich aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e oder aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c und 2d zusammen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches 'Führung und Personal' sind aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Organisation' mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Betriebliches Kostenwesen' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatorische und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten,

b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,

c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,

e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung,

f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung dieser Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht auswählen und entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,

b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,

c) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufplanung, Materialflussgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,

d) Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung sicherstellen, Gefahren vorbeugen, Störungen erkennen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gehört sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,

b) Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,

e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' sollen mindestens zwei seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situationsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem Umfang Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche 'Technik' und 'Organisation' mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Technik' setzen sich aus den Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e oder aus den Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c und 2d zusammen. Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereiches 'Organisation' sind aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich 'Führung und Personal' mit den Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen:

1. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalführung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

e) Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,

g) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,

h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

2. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Personalentwicklung' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,

b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,

c) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,

d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,

f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

3. Im Qualifikationsschwerpunkt 'Qualitätsmanagement' soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwenden entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und auf die Handlungen in den Funktionsfeldern,

b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit,

d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.

vorherige Änderung

(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.



(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll je zu prüfender Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.

(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.