§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 29 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 11 Übergangsvorschriften |
(Textabschnitt unverändert) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 28. Februar 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. |