(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2015 in Kapitel 1101 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren Mittel abzüglich der gesondert zu verteilenden Mittel für die Bundesprogramme und Modellprojekte werden die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.
(2) Die verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach Absatz 4 Satz 1 werden auf die Jobcenter nach Maßgabe des Anteils der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Grundsicherungsquote nach Absatz 3 verteilt. Dabei wird jeweils der Durchschnitt aus den Monaten Juli 2013 bis Juni 2014 für die Berechnung zugrunde gelegt.
(3) Für jedes Jobcenter wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Jobcenter mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel der prozentualen Abweichung der Grundsicherungsquote der betreffenden Jobcenter von der Durchschnittsquote aller Jobcenter. Bei Jobcentern mit einer unterdurchschnittlich niedrigen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Die Verteilung erfolgt nach den in der Anlage
1 enthaltenen prozentualen Werten.
(4) Ein Teil der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 wird für die Ausfinanzierung von Leistungen nach §
16e des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) nach Maßgabe der zum 31. Dezember 2014 für diese Leistungen von den Jobcentern gemeldeten Verpflichtungen, fällig 2015, gesondert zugewiesen. Eine darüber hinausgehende Verstärkung der Mittel nach Satz 1 durch die Jobcenter ist nicht zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind grundsätzlich auch auf die in Kapitel 1101 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2015 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende etatisierten Verpflichtungsermächtigungen anzuwenden.