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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2015 aufgehoben

§ 2 - Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung (GeflVerbBeschränkV)

V. v. 22.12.2014 BAnz AT 22.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
Geltung ab 23.12.2014 bis 31.03.2015; FNA: 7831-14-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt.





 

Frühere Fassungen von § 2 GeflVerbBeschränkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.01.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
vom 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 GeflVerbBeschränkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GeflVerbBeschränkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflVerbBeschränkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
Artikel 1 1. GeflVerbBeschränkVÄndV Änderung der Geflügelverbringungsbeschränkungsverordnung
... aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen." 2. In § 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz ...