Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 GeflVerbBeschränkV vom 20.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeflVerbBeschränkVÄndV am 20. Januar 2015 und Änderungshistorie der GeflVerbBeschränkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 GeflVerbBeschränkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 GeflVerbBeschränkV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Untersuchung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

(Text neue Fassung)

(1) Enten oder Gänse dürfen aus einem Bestand nur verbracht werden, soweit die Enten oder Gänse innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen vor dem Verbringen auf hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virusnachweis, Antigennachweis oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) mit negativem Ergebnis untersucht worden sind. Satz 1 gilt nicht für das Verbringen von Eintagsküken.

(2) Je vorgesehene Sendung sind 60 Tiere zu untersuchen. Sollen weniger als 60 Enten oder Gänse verbracht werden, sind die zu verbringenden Tiere zu untersuchen. Die virologische Untersuchung ist an Hand von Proben durchzuführen, die bei den Tieren mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers entnommen sind.

vorherige Änderung

 


(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, soweit der Tierhalter die Enten und Gänse nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zusammen mit Hühnern oder Puten hält. Die Hühner oder Puten müssen dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 1 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.