Das
Krankenhausentgeltgesetz vom
23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel
16d des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „für die Jahre 2013 und 2014" durch die Wörter „ab dem Jahr 2013" ersetzt.
- b)
- In Satz 8 werden die Wörter „das Jahr 2014" durch die Wörter „die Jahre 2014 und 2015" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „auch der für das Jahr 2014 und die Folgejahre zu ermittelnde Mehrleistungsabschlag ist entsprechend dreijährig zu vereinbaren" eingefügt.
- 2.
- § 8 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2014" gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Versorgungszuschlag ist letztmalig für Patientinnen und Patienten zu berechnen, die zum 31. Dezember des Jahres aufgenommen werden, in dem der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Absatz 2a letztmalig erhoben wird."
- 3.
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und Abschläge nach § 5" durch die Wörter „krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge" ersetzt.
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211