Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung (BSIZertV)

V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2231 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 206-2-1 Öffentliche Informationstechnik
|

§ 2 Antragsverfahren



Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das Datum des Antrags enthalten.



 

Zitierungen von § 2 BSIZertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSIZertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIZertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BSIZertV Zertifizierung von informationstechnischen Produkten oder Komponenten
... bleibt unberührt. (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben über die nach § 4 ...
§ 9 BSIZertV Zertifizierung von informationstechnischen Systemen
... zu zertifizierenden Systems gestellt werden. (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 ...
§ 10 BSIZertV Zertifizierung von Schutzprofilen
... oder von einer Behörde gestellt werden. (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben zu den nach § 4 Absatz 1 ...
§ 14 BSIZertV Antrag
... die die Zertifizierung erhalten möchte. (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben über den oder die ...
§ 16 BSIZertV Antrag
... der die Zertifizierung erhalten möchte. (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben zur Rechtsform, ...
§ 19 BSIZertV Antrag
... die die Anerkennung erhalten möchte. (2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten: 1. Angaben zur Rechtsform, ...