Die
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel
28 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt (weggefallen)
§§ 20 bis 37".
- b)
- Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§§ 107 bis 109".
- c)
- Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
Anlage 2 Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c".
- 2.
- Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
- 3.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- das Gutachten eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms, der in der Umgebung des Flughafens zu erwarten ist,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die durch den Fluglärm hervorgerufenen Auswirkungen auf die Bevölkerung verlangen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung der Auswirkungen möglich ist. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus noch weitere Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, fordern. Sie bestimmt im Übrigen, in wie vielen Ausfertigungen der Antrag und die Unterlagen einzureichen sind."
abweichendes Inkrafttreten am 23.12.2015
- 4.
- Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Flughafenunternehmen eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle hat eine Bodenfunkstelle für die Feuerwehrfrequenz zu errichten und den Sprechfunkverkehr aufzuzeichnen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- In § 48c Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Anlage 5" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
- 6.
- § 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 4 und 5 Buchstabe d sowie die Nummern 6, 12 und 16 werden aufgehoben.
- b)
- In Nummer 14 wird nach dem Wort „erstattet" das Semikolon durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- In Nummer 15 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- 7.
- § 110 wird aufgehoben.
- 8.
- Die Anlagen 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 9.
- Die Anlage 5 wird Anlage 2 (zu § 48c).
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147