Artikel 6 - Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (LuftPersAnpEUV k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2015 LuftKostV Anlage

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „; § 38 LuftPersV" gestrichen.

c)
In Nummer 10 wird die Angabe „; § 47 LuftPersV" gestrichen.

d)
In Nummer 11 wird die Angabe „; § 51 LuftPersV" gestrichen.

e)
In Nummer 13 wird die Angabe „; §§ 40a, 48 Absatz 3, § 52a LuftPersV" gestrichen.

f)
Nummer 16 wird aufgehoben.

g)
In Nummer 17 wird die Angabe „§ 85 Absatz 6 LuftPersV;" gestrichen.

h)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
Abnahme einer Kompetenzbeurteilung zur Berechtigung, Segelflugzeugführer, Luftschiffführer und Ballonführer auszubilden (Anhang I FCL. 935 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011)".

2.
Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 16, 44 Absatz 4 und 5 LuftPersV," gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „40a, 52a," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 LuftPersAnpEUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersAnpEUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 LuftPersAnpEUV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 4 tritt zwölf Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 und 6 treten am 9. April 2015 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2021)
...  80 EUR --- *) Anm. d. Red.: Nr. 21 wurde durch Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe h V. v. 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237 ) - ohne Gebühr - neugefasst. Die alte Gebühr wurde hier beibehalten.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 4 LuftVOEV 2015 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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