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§ 2 - Dienstjubiläumsverordnung (DJubV)

V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 24.12.2014; FNA: 2030-2-12 Beamte
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§ 2 Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen



(1) Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.

(2) Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von

1.
25 Jahren 350 Euro,

2.
40 Jahren 500 Euro,

3.
50 Jahren 600 Euro.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

(4) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 2 DJubV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DJubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DJubV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DJubV Berücksichtigungsfähige Zeiten (vom 01.01.2016)
... Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 2 werden berücksichtigt: 1. Zeiten a) einer hauptberuflichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Telekom-Jubiläumsverordnung (TelekomJubV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
§ 2 TelekomJubV Jubiläumszuwendung (vom 21.10.2015)
... Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 ... nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Absatz 2 der ...