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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin (HolzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2004 BGBl. I S. 1645
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-330 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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