Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung zur Senkung der Altöl-Ausgleichsabgabe (AltölAbgSenkV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.1988 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 2129-3-7 Umweltschutz
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2113) wird verordnet:

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§ 1



Die Ausgleichsabgabe nach § 4 des Altölgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes wird nicht mehr erhoben.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.



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