Auf Grund des § 30 Abs. 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) und des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2113) wird verordnet:
Die Ausgleichsabgabe nach § 4 des Altölgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes wird nicht mehr erhoben.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Abfallgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.