(1) Es wird übertragen
- 1.
- dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund,
- 2.
- dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, W 2 sowie C 1 bis C 3.
(2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen.
(3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen.
(4) Der Ersten Direktorin oder dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters übertragen.
(5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 15.06.2016 BGBl. I S. 1488
Anordnung zur Neuregelung der Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
A. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2401