Änderung § 2 BMASErnAnO vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der BMASErnAnO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 BMASErnAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 2 BMASErnAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 15.06.2016 BGBl. I S. 1488
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Mittelbare Bundesverwaltung


(1) Es wird übertragen

1. dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund,

2. dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

jeweils für ihren Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, W 2 sowie C 1 bis C 3.

(2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf ein Mitglied der Geschäftsführung weiter übertragen.

(Text alte Fassung)

(3) Dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallkasse des Bundes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen.

(4) Der Ersten Direktorin oder dem Ersten Direktor der Unfallkasse des Bundes wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters übertragen.

(Text neue Fassung)

(3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor weiter übertragen.

(4) Der Ersten Direktorin oder dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiters übertragen.

(5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer weiter
übertragen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed