Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „184" durch die Angabe „214" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „123" durch die Angabe „153" ersetzt.
- 2.
- Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4."
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010