Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§
17a des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „250" durch die Angabe „300" ersetzt.
- 2.
- Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3."
Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „184" durch die Angabe „214" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „123" durch die Angabe „153" ersetzt.
- 2.
- Dem § 25 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8 Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4."
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas