§
1 des
Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 bis 2017."
- 2.
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2.322.712.000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2.262.712.000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1.727.712.000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1.372.712.000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1.912.712.000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1.007.212.000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947.462.000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1.115.212.000 Euro,
in den Jahren 2015 und 2016 auf 826.212.000 Euro,
im Jahr 2017 auf 726.212.000 Euro,
im Jahr 2018 auf 977.712.000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf 1.077.712.000 Euro."
Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974