(1) Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu ermitteln und zu addieren.
(2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Angaben enthalten über
- 1.
- die Aktivitätsraten der Brennstoffe,
- 2.
- die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brennstoffe,
- 3.
- die Oxidationsfaktoren der Brennstoffe und
- 4.
- die unteren Heizwerte der Brennstoffe.
§ 9 ZuV 2007 Messung der Kohlendioxid-Emissionen (vom 28.07.2011) ... Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt werden, wenn diese ... soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Gründen nicht erfolgen kann oder zu einem ... Gründe für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7, 2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens, ... oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 5 bis ...
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
§ 8 DEV 2012 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen ... der allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 ... 4 bis 9 der Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gelten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007 jeweils ...