Änderung § 15 ZuV 2007 vom 28.07.2011

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§ 15 ZuV 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 15 ZuV 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht.



 
 



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