§
3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 des Asylverfahrensgesetzes" eingefügt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren."
- b)
- In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „monatliche Bedarf beträgt" durch die Wörter „Bedarf beträgt monatlich" ersetzt.
- c)
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht."
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722