Artikel 2 - Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)

G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 StipG § 8

§ 8 Satz 1 Nummer 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
die Hochschulausbildung erfolgreich beendet hat; dies ist der Fall, wenn das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde,".

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Zitierungen von Artikel 2 25. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 25. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 25. BAföGÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2016)
... 15 Buchstabe a und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2 und Nummer 5 bis 13 treten am 1. August 2016 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 74 SchriftVG Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes
... 1 Satz 1 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...


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