Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 445 angefügt:
„§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2016
- 2.
- In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „216" durch die Angabe „231" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine betriebliche Berufsausbildung, die vollständig im angrenzenden Ausland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt wird, ist förderungsfähig, wenn
- 1.
- eine nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle bestätigt, dass die Berufsausbildung einer entsprechenden betrieblichen Berufsausbildung gleichwertig ist und
- 2.
- die Berufsausbildung im Ausland dem Erreichen des Bildungsziels und der Beschäftigungsfähigkeit besonders dienlich ist."
- 4.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Gefördert werden
- 1.
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
- 2.
- Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
- 3.
- Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
- 4.
- Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
- 5.
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
- 6.
- Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
- 7.
- heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist."
- bb)
- Im neuen Satz 2 wird die Angabe „1," gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
-
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „vier Jahren" durch die Angabe „15 Monaten" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2016
- 5.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „149" durch die Angabe „166" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „75" durch die Angabe „84" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „90" durch die Angabe „96" ersetzt.
- 6.
- § 62 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „391" durch die Angabe „418" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „58" durch die Angabe „65" und die Angabe „74" durch die Angabe „83" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90" durch die Angabe „96" ersetzt.
- 7.
- In § 64 Absatz 1 wird die Angabe „12" durch die Angabe „13" ersetzt.
- 8.
- In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „58" durch die Angabe „62" und die Angabe „567" durch die Angabe „607" ersetzt.
- 9.
- § 116 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „316" durch die Angabe „338" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „397" durch die Angabe „425" ersetzt.
- 10.
- § 123 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „316" durch die Angabe „338" und die Angabe „397" durch die Angabe „425" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „104" durch die Angabe „111" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „230" durch die Angabe „246" und die Angabe „265" durch die Angabe „284" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „149" durch die Angabe „166" und die Angabe „75" durch die Angabe „84" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „316" durch die Angabe „338" ersetzt.
- 11.
- § 124 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „391" durch die Angabe „418", die Angabe „58" durch die Angabe „65" und die Angabe „74" durch die Angabe „83" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „172" durch die Angabe „184" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „204" durch die Angabe „218" ersetzt.
- 12.
- In § 125 wird die Angabe „63" durch die Angabe „67" und die Angabe „75" durch die Angabe „80" ersetzt.
- 13.
- § 126 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „242" durch die Angabe „259" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2.909" durch die Angabe „3.113" und die Angabe „1.813" durch die Angabe „1.940" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „1.813" durch die Angabe „1.940" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14.
- Folgender § 445 wird angefügt:
„§ 445 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67, 116 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2016 anzuwenden."
Artikel 6 25. BAföGÄndG Inkrafttreten (vom 01.01.2016) ... in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c, Nummer 27 Buchstabe c und Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 4 ... Buchstabe a und b, Nummer 16 bis 19, Nummer 21 Buchstabe a, Nummer 26 und Nummer 28, Artikel 2 und 3 Nummer 2 und Nummer 5 bis 13 treten am 1. August 2016 in ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557