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§ 1 - Textilarbeitsbedingungenverordnung (TextilArbbV)

V. v. 29.12.2014 BAnz AT 31.12.2014 V1; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V1
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 810-1-76-1 Arbeitsförderung
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§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2014, abgeschlossen zwischen dem Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e.V., Arbeitgeberverbund, Reinhardtstraße 12 - 14, 10117 Berlin, einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60519 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Tätigkeiten erbringt, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.



 

Zitierungen von § 1 TextilArbbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TextilArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel TextilArbbV
... Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, ...
Anlage TextilArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Textil- und Bekleidungsindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Dezember 2014