(1) Die Erzeugerorganisationen und Erzeuger haben ab dem 15. Januar 2015 mindestens fünf Werktage (ohne Sonnabend) im Voraus fernschriftlich oder elektronisch jede Maßnahme der Landesstelle mitzuteilen. In der Vorausmitteilung ist das Gewicht in Kilogramm, ohne Verpackung und andere Bestandteile, der betroffenen Erzeugnisse anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme durchgeführt werden soll und an welche Einrichtung die Erzeugnisse abgegeben werden sollen. Die Landesstelle teilt den Erzeugerorganisationen und den Erzeugern unverzüglich mit, wenn die in der Vorausmitteilung benannte Einrichtung als Empfänger von Erzeugnissen im Rahmen dieser Maßnahme nicht in Betracht kommt. In diesem Fall haben die Erzeugerorganisationen und die Erzeuger der Landesstelle eine andere Einrichtung zu benennen.
(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle und die Freigabe für die Verteilung durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.