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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 8 - Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 (1. ObstGemMODV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2015 BAnz AT 14.01.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Geltung ab 15.01.2015 bis 15.07.2015; FNA: 7847-35-6 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Überwachung der Einhaltung der Höchstmenge



(1) Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach § 7 eingegangenen Mitteilungen über abgeschlossene Maßnahmen

1.
jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr die von Montag bis Mittwoch der gleichen Woche eingegangen Mitteilungen und

2.
jeden Montag bis 12.00 Uhr die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen.

Die Meldungen enthalten die Menge der von der Marktrücknahme erfassten Erzeugnisse sowie das Datum des Abschlusses der Maßnahme.

(2) Von der Höchstmenge werden zum Zweck des Ermittelns des Tages der Überschreitung der Höchstmenge die von den abgeschlossenen Maßnahmen erfassten Mengen nach der zeitlichen Reihenfolge des Abschlusses der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höchstmenge erreicht ist, abgeschrieben. Die Bundesanstalt teilt den Ländern unverzüglich den Tag des Erreichens der Höchstmenge mit und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. Ab diesem Tag erfolgen keine Meldungen nach Absatz 1 mehr.

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Zitierungen von § 8 Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 1. ObstGemMODV 2015 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ObstGemMODV 2015 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 1. ObstGemMODV 2015 Gewährung der Unterstützung
... Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 ...