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Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes (VSchDDVG k.a.Abk.)

G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 16.01.2015, abweichend siehe Artikel 7
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2015 EU-VSchDG § 1, § 2, § 3, § 7, § 11, § 12

Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 51 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist" durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften."

2.
In § 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a und in Buchstabe b jeweils die Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist Zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004."

4.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2" ersetzt.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" durch die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Nummer 1, 2, 3" durch die Angabe „§ 2 Nummer 2, 3" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf sich zu übertragen."

b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.


Artikel 2 (aufgehoben)







Artikel 3 Änderung des BVL-Gesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2015 BVLG § 1, § 2, § 3

Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird" durch die Wörter „Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ist" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 bis 10 werden die Absätze 2 bis 8.

3.
In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der BVL-Übertragungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2015 BVLÜV § 1, § 2

Die BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Komma am Ende gestrichen.

b)
Nummer 7 wird aufgehoben.

2.
In § 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2015 VSchDG-BVLGebV § 1

Die BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung vom 17. April 2013 (BGBl. I S. 923) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz".

2.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter „die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. September 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 22 der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63)" ersetzt.


Artikel 6 Aufhebung von Rechtsvorschriften


Artikel 6 ändert mWv. 16. Januar 2015 VSchDGErÜbV VSchDG-BVLÜbertragV



Artikel 7 Inkrafttreten


Artikel 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Januar 2015.




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas