Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 21/12 - (zu § 13a und § 13b jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) (BVerfGE20141217 k.a.Abk.)

B. v. 06.01.2015 BGBl. I S. 4 (Nr. 1)
Geltung ab 17.12.2014; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Bekanntmachung
Schlussformel

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 17. Dezember 2014 ErbStG § 13a, § 13b

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 unvereinbar § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 22. Dezember 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 3950) und § 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 3018) jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378), auch in den seither geltenden Fassungen.

2.
Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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