§ 6 - Kosmetikermeisterverordnung (KosmetikerMstrV)

V. v. 16.01.2015 BGBl. I S. 17 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2015; FNA: 7110-3-195 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(2) Als Situationsaufgabe sind vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, darunter in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 1, die an einem dem Prüfling unbekannten Modell auszuführen ist:

1.
Hautbeschaffenheit sowie Hautempfindlichkeit beurteilen und dokumentieren, spezifische Pflegeempfehlung erstellen,

2.
eine Behandlung zur temporären Haarentfernung durchführen,

3.
eine geräteunterstützte oder manuelle Problemzonenbehandlung, insbesondere von Cellulite oder Rückenbehandlung, durchführen,

4.
eine nicht-medizinische Ganzkörpermassage unter Auswahl geeigneter Massagetechniken sowie des dafür geeigneten Massagemittels durchführen,

5.
eine Gesichts- oder Körperkonturierung oder ein Permanent Make-up an den Augenbrauen, am oberen und unteren Lidrand oder an den Lippen planen, vorzeichnen und durchführen,

6.
eine kosmetische Hand- und Fußpflege durchführen und dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.



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