1Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des
Luftverkehrsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten aller Vorschriften dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
2Er kann die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.