Die
Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel
16 Absatz 6 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch gleichwertige sichere elektronische Verfahren ersetzt werden. Die Gleichwertigkeit des elektronischen Verfahrens ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen."
- 2.
- In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:
„(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert werden.
(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.
(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen."
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745