Änderung Anhang 2 BetrSichV vom 19.11.2016

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Anhang 2 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2016 geltenden Fassung
Anhang 2 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen


Abschnitt 1 Zugelassene Überwachungsstellen

1. Zulassung von Überwachungsstellen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zu erfüllen:

(Text neue Fassung)

Zugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder angeordnet sind, sind Stellen nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:

Die zugelassene Überwachungsstelle muss

a) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,

b) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4 vornehmen können,

c) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,

d) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden,

e) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut werden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und

f) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen abhängt.

2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen

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Als zugelassene Überwachungsstellen dürfen Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn dies sicherheitstechnisch angezeigt ist, die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c bis f erfüllt sind und die Prüfstellen

a) organisatorisch abgrenzbar sind,

b) innerhalb
des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,

c) nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,

d) keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und

e) ausschließlich für das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe arbeiten.

Die Prüfstellen
dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 benannt werden. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, welchem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von über 50 Prozent hält.



Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.

Abschnitt 2 Aufzugsanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

Dieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.

2. Begriffsbestimmungen

Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:

a) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),

b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die

aa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder Ebenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder

bb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).

Ausgenommen sind folgende Maschinen:

aa) Schiffshebewerke,

bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,

dd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,

ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,

ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,

gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,

c) Personen-Umlaufaufzüge.

3. Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

3.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.

3.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.

3.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob

a) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,

b) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann und

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c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.



c) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und, soweit erforderlich, die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugsanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

4. Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen

4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen Anlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in Abstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit der Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.

4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und

b) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

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4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Bei der Prüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.



4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen nach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen

1. Anwendungsbereich und Ziel

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Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.



Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Eignung und die Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.

2. Begriffsbestimmung

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus

a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,

b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und

c) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen auf aktuellem Stand halten.

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3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätzlich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifikation und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.



3.2 Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen.

3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt,

a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:

aa) ein einschlägiges Studium,

bb) eine einschlägige Berufsausbildung,

cc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder

dd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik,

b) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,

c) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,

d) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und

e) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortbilden.

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3.4 Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen nach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3 durchgeführt werden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbescheinigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.



 
4. Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung

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4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,

b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und

c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.

Zusätzlich
ist bei Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.

4.2 Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht.



4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,

c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und

d) die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert. Zusätzlich
ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden. Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von

- Lüftungsanlagen,

- Gaswarneinrichtungen,

- Inertisierungseinrichtungen und

- Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU

als Bestandteil einer Anlage in explosionsgefährdeten Bereichen mit ihren Verbindungseinrichtungen und ihren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen
auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

4.2 Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

5. Wiederkehrende Prüfungen

5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

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b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,

c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,

d) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und

e) das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.

5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.



b) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,

c) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

d) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.

5.2 Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

5.3 Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.

5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Eignung des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Instandhaltungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen.

Abschnitt 4 Druckanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

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Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen und Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.



Dieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druckanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei den Prüfungen sind die sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind

a) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,

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b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,



b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesselanlagen,

c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter, Geräte oder Fahrzeuge befüllt werden:

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aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

bb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,



aa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,

bb) ortsbewegliche Druckgeräte,

cc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,

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d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:

aa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,

bb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben,

cc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,

dd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder

ee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:

a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,

b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet, oder



d) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

aa) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,

bb) entzündbare Flüssigkeiten, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben, mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,

cc) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,

dd) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,

ee) ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314.

Druckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten

a) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164; L 157 vom 23.6.2015, S. 112), mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,

b) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder

c) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.

2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind

a) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,

b) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,

c) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d aufgeführten Fluide sind,

d) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,

e) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.

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Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU zugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.

2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:



Ausrüstungsteile im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU sowie alle weiteren die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile sind den jeweiligen Anlagenteilen zuzuordnen.

2.3 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 3 bis 11 gilt:

a) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur um mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.

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b) Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind:

aa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,

bb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,

cc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,

dd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,

ee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,

ff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,

gg)
oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,

hh)
oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.

Zur Fluidgruppe 1
zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.

c) Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.



b) Fluidgruppe 1 im Sinne dieses Abschnitts umfasst Fluide, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

aa) explosive Stoffe/Gemische mit den Gefahrenhinweisen H200, H201, H202, H203, H204 oder H205,

bb) entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,

cc) entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224, H225 oder H226,

dd) pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,

ee) akut toxisch mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330,

ff) oxidierende Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H271 oder H272,

gg)
oxidierende Gase mit dem Gefahrenhinweis H270.

Entzündbare Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis H226 zu kennzeichnen sind,
zählen nur dann zur Fluidgruppe 1, wenn sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben und die bei der Verwendung maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt.

Die
Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.

c) Ätzend sind Stoffe und Gemische, die mit dem Gefahrenhinweis H314 zu kennzeichnen sind.

2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des vom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt werden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbescheinigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

vorherige Änderung nächste Änderung

Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus

a) über eine einschlägige technische Berufsausbildung verfügen,

b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts verfügen und

c)
ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:



Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6, die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige Prüfaufgabe, folgenden Anforderungen genügen:

a) sie verfügt über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation,

b) sie besitzt ausreichende Kenntnisse des zugehörigen Regelwerkes,

c) sie verfügt
über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder der Instandhaltung der zu prüfenden Druckanlagen oder Anlagenteile im Sinne dieses Abschnitts und

d) sie hält
ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbesondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand:

aa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,

bb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,

cc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,

dd) bestimmungsgemäßer Betrieb,

ee) Gefährdungsbeurteilung,

ff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und

gg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen, die Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3 enthalten. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.



4. Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen

4.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen.

Dampfkesselanlagen
zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden sind.

4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

b) die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen

5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob



a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die Betriebsanleitung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

b) die Druckanlage einschließlich der Anlagenteile vorschriftsmäßig errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist und

c) die festgelegten technischen Schutzmaßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Druckanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.

5. Wiederkehrende Prüfungen von Druckanlagen und Anlagenteilen

5.1 Druckanlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen.

5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist festzustellen, ob

a) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.

5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage ermittelt werden.

5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.



b) sich die Druckanlage in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und

c) die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind.

5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Druckanlage nach Nummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.

5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Druckanlagen nach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Druckanlage ermittelt werden.

5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen.

5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt, und



a) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beheizt,

b) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.

Bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

a) Besichtigungen durch andere Verfahren und



5.7 Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden

a) Besichtigungen bei inneren Prüfungen durch andere Verfahren und

b) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden.

5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.



wenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit dem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts können auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden kann, ohne dass dazu die Druckanlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüfergebnis darf nicht von einer Druckanlage auf eine andere Druckanlage übertragen werden. Abweichend von Satz 1 kann die Bestätigung des Prüfkonzeptes durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen, wenn die betreffenden Anlagenteile nach Nummer 6 oder 7 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen.

5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.

Tabelle 1 Höchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle

vorherige Änderung


Anlagenteil
| Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung

Dampfkessel
nach Nummer 5.9
Tabelle 2 | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre

Druckbehälter
nach Nummer 5.9
Tabelle 3, 4, 5 und 6 | 2 Jahre
(Ausnahmen nach
Nummer
5.6 Satz 1) | 5 Jahre | 10 Jahre

Einfache
Druckbehälter nach
Nummer 5.9 Tabelle
7 | - | 5 Jahre | 10 Jahre

Rohrleitungen
nach Nummer 5.9
Tabelle 8, 9, 10 und 11 | 5 Jahre | - | 5 Jahre


5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

Tabelle 2 Zuordnung
und Prüfungen von beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b


Prüf-
gruppe |
V [Liter] | PS [Bar] | Prüfgruppengrenzen
PS
• V [Bar • Liter] | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme
| Wiederkehrende Prüfung

Äußere
Prüfung
| Innere
Prüfung | Festigkeits-
prüfung

I |
> 2 | > 0,5 | 50 | bP | bP | bP | bP

II | > 2 | > 0,5 ≤
32 | 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP | bP | bP

III
| ≤ 1.000 | > 0,5 ≤ 32 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP | bP | bP

1.000
< PS • V 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

IV
| PS > 0,5 und V > 1.000 oder PS > 32 oder
PS • V
> 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person



Tabelle 3 Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


Prüf-
gruppe |
V [Liter]
| Prüfgruppengrenzen
PS
[Bar] bzw. PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme
| Wiederkehrende Prüfung

Äußere
Prüfung
| Innere
Prüfung | Festigkeits-
prüfung

I | >
1 | PS > 0,5 und 25 < PS • V ≤ 50 | bP | bP | bP | bP

II
| > 1 | PS > 0,5 und 50 < PS • V 200 | bP | bP | bP | bP

III
| ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1.000 | ZÜS | bP | bP | bP

> 1
| 0,5 < PS ≤ 1 Bar und
200 < PS • V ≤ 1.000
| bP

PS
> 1 Bar und 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS

IV
| ≤ 1 | PS > 1.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 1
| 0,5 < PS ≤ 1 Bar und PS • V > 1.000 | bP | bP | bP | bP

PS
> 1 Bar und PS • V > 1.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person



Tabelle 4 Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


Prüf-
gruppe |
V [Liter]
| Prüfgruppengrenzen
PS
[Bar] bzw. PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme
| Wiederkehrende Prüfung

Äußere
Prüfung
| Innere
Prüfung | Festigkeits-
prüfung

I | >
1 | PS > 0,5 und 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP | bP | bP

II
| > 1 | 0,5 < PS ≤ 1 und 200 < PS • V ≤ 1.000 | bP | bP | bP | bP

PS
> 1 und 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS

III
| ≤ 1 | 1.000 < PS ≤ 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 1
| 0,5 < PS ≤ 1 und 1.000 < PS • V ≤ 3.000 | bP | bP | bP | bP

PS
> 1 und 1.000 < PS • V ≤ 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 750
| PS > 1 und PS ≤ 4

IV
| ≤ 1 | PS > 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

>
1 | PS > 4 und PS • V > 3.000

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person



Tabelle 5 Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


Prüf-
gruppe |
V [Liter]
| Prüfgruppengrenzen
PS
[Bar] bzw. PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme
| Wiederkehrende Prüfung

Äußere
Prüfung
| Innere
Prüfung
| Festigkeits-
prüfung

I | > 1 |
0,5 < PS ≤ 10 und PS • V > 200 | bP | bP | bP | bP

II
| ≤ 1 | PS > 500 | PS • V ≤ 1.000 | bP | bP | bP | bP

1.000
< PS • V ≤ 10.000 | ZÜS

PS • V
> 10.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

>
1 | 10 < PS ≤ 500 und PS • V > 200 | ZÜS | bP | bP | bP

III
| > 1 | PS > 500 | PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | bP | bP | bP

PS • V
> 10.000 | | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person



Tabelle 6 Zuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


Prüf-
gruppe |
V [Liter]
| Prüfgruppengrenzen
PS
[Bar] bzw. PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme
| Wiederkehrende Prüfung

Äußere
Prüfung
| Innere
Prüfung | Festigkeits-
prüfung

I |
10 | PS > 1.000 | PS • V ≤ 1.000 | bP | bP | bP | bP

1.000
< PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | bP | bP | bP

PS • V > 10.000
| ZÜS | ZÜS | ZÜS

>
10 | 10 < PS
500 | PS • V > 10.000 | ZÜS | bP | bP | bP

II
| > 10 | PS > 500 und PS • V > 10.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person



Tabelle 7 Zuordnung und Prüfungen von einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d


Prüf-
gruppe
| Prüfgruppengrenzen
PS
• V [Bar • Liter] | Prüfung vor
Inbetriebnahme
| Wiederkehrende Prüfung

Innere
Prüfung
| Festigkeits-
prüfung

I
| PS > 0,5 und 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP | bP

II
| PS > 0,5 und 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP | bP

III
| PS > 0,5 und 1.000 < PS • V ≤ 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

IV
| PS > 0,5 und PS • V > 3.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person



Tabelle 8 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen 'ätzend' oder 'entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3' im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird

Auf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.



Prüf-
gruppe | Prüfgruppengrenzen | Prüfgrenzen | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme | Wiederkehrende Prüfung


PS [Bar] |
DN bzw. PS [Bar] • DN | PS [Bar] • DN | Äußere
Prüfung
| Festigkeits-
prüfung


I
| 0,5 < PS ≤ 10 | 25 < DN ≤ 100 | | bP | bP | bP

> 10 | 25 < DN ≤ 100
PS • DN ≤ 1.000

II |
0,5 < PS ≤ 10 | 100 < DN 350 | ≤ 2.000 | bP | bP | bP

10 < PS ≤ 40
| 1.000 < PS • DN ≤ 3.500

> 2.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 40 |
25 < DN ≤ 100

III
| 0,5 < PS ≤ 10 | DN > 350 | ≤ 2.000 | bP | bP | bP

10 < PS ≤ 35 | PS • DN > 3.500

> 2.000 |
ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 35 |
DN > 100

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person


Tabelle 9 Zuordnung
und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: 'ätzend' und 'entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3' im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird


Prüf-
gruppe | Prüfgruppengrenzen | Prüfgrenzen | Prüfung vor
Inbetrieb-
nahme | Wiederkehrende Prüfung


PS [Bar] |
DN bzw.
PS [Bar] • DN
| PS [Bar] • DN | Äußere
Prüfung
| Festigkeits-
prüfung


I
| 0,5 < PS ≤ 31,25 | PS • DN > 1.000 | ≤ 2.000 | bP | bP | bP

0,5 < PS ≤ 35
| PS • DN ≤ 3.500

> 31,25 | DN
> 32 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 35 | DN ≤ 100

II |
0,5 < PS ≤ 35 | PS • DN > 3.500 | | ZÜS | ZÜS | ZÜS

0,5 < PS ≤ 20 | PS • DN ≤ 5.000


> 35 | DN > 100

> 20 | DN ≤ 250

III | 0,5 < PS ≤ 20 | PS • DN > 5.000 | | ZÜS | ZÜS | ZÜS

> 20 | DN > 250

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person


Tabelle 10 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind, ausgenommen 'ätzend' und 'entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3' im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird


Prüf-
gruppe | Prüfgruppengrenzen | Prüfung vor
Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung


PS [Bar] |
DN bzw. PS [Bar] • DN | Äußere
Prüfung | Festigkeits-
prüfung

I | 0,5 <
PS ≤ 10 | PS • DN > 2.000 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

II
| 10 < PS ≤ 500 | PS • DN > 2.000 und DN > 25 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

III |
> 500 | DN > 25 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle



Tabelle 11 Zuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind: 'ätzend' und 'entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3' im Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird


Prüf-
gruppe | Prüfgruppengrenzen | Prüfung vor
Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung


PS [Bar] |
DN bzw. PS [Bar] • DN | Äußere
Prüfung
| Festigkeits-
prüfung


I
| 10 < PS ≤ 500 | PS • DN > 5.000 und
DN >
200 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

II |
> 500 | DN > 200 | ZÜS | ZÜS | ZÜS

Legende: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle



6.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile

Abweichend zu den
in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer 6 genannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen. Die vom Arbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer 6 aufgeführten Anlagen und Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den nachstehenden Prüfanforderungen nichts anderes bestimmt ist.

6.1
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, können vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

6.2
Kälte- und Wärmepumpenanlagen

6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.

6.2.2 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das Anlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.

6.3 Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

a) Kondenstöpfen und

b) Abscheidern für Gasblasen, bei denen der Gasraum auf höchstens 10 Prozent des Behälterinhalts begrenzt ist.

6.4 Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

a) dampfbeheizten Muldenpressen und

b) Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behandlungsverfahren von Textilien und Ledererzeugnissen.

6.5 Pressgas-Kondensatoren

Bei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.6
Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen

Die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung
und die wiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei

a) nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad Celsius
und

b) Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad Celsius.

6.7
Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

Bei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Zuordnung der Prüfer bei Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt werden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt wird, nach Nummer 5.9 Tabelle 2. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2.

6.8
Rohrleitungen mit Prüfprogramm

Abweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen Überwachungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn

a) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen von Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und

b) eine zugelassene Überwachungsstelle bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

Die zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegungen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für Rohrleitungen nach Nummer 5.8 Tabelle 1.

6.9
Flaschen für Atemschutzgeräte

6.9.1 An Flaschen
für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.9.2 An Flaschen
für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre äußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Festigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.9.3 Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der Flasche angegeben hat.

6.9.4 Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzugeben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausreichend.

6.10
Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen

6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die
Druckbehälter nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen.

6.11 Druckbehälter
als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

6.11.1 Bei Druckbehältern,
die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt,

b) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4 oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 7 mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1.000 Bar · Liter.

Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden.

6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn

a) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder

b) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.

6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, wenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter

a) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden,

b) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen und

c) einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:

aa) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

bb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

cc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

Die wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.

6.12 Schalldämpfer in
Rohrleitungen

Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen
eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.

6.13
Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern

6.13.1 Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1.000 Bar · Liter beträgt.

6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druckbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden.

6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu werden, wenn die
Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Gebrauch Löschmittel nachgefüllt wird.

6.14
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen. Abweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn

a) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,

b) Wandungen freigelegt worden sind oder

c) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter oder Rohrleitungen festgestellt worden sind.

Abweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.

6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und

a) das Verfahren auf Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und

b) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.

Bei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren Prüfung zugänglich und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

6.15
Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

Bei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei der inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.16
Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen beginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Herstellungsdatum des Behälters.

6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen.

6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.

6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

6.17
Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische

6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, weder ganz noch teilweise aus hochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn

a) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens zehn Jahre zurückliegt oder

b) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.

6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren Wandung verzichtet werden, wenn die Behälter

a) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheitsgrad dienen,

b) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und

c) höchstens 3 Tonnen Fassungsvermögen haben.

6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn sie durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,

b) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder

c) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.

Zu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit

a) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,

b) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder

c) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.

Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind
in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen sind:

a) die Wirksamkeit von kathodischem Korrosionsschutz jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person,

b) die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person und

c) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle.

6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemischen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck und ihrem Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die
Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden
und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 in die Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und 5 der Richtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.

6.18 Druckbehälter und
daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen von weniger als -10 Grad Celsius

Bei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren Betriebstemperaturen dauernd unter -10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen für Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als 1 Bar beträgt.

6.19 Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand

6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in flüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitungen

a) korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden,

b) keine korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem anderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,

a) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und

b) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme eines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.

6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und 6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht durchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.

6.20
Rotierende dampfbeheizte Zylinder

An rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die Wandstärken entsprechend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.21
Steinhärtekessel

6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich einer Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.

6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste Oberflächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.

6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prüfungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.

6.22
Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 6.24, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen durch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung befähigten Person gemessen werden.

6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.23
Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen

6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen diese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe
zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:

a) eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt, und

b) wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 500 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen
mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in Betrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit geprüft worden sind.

6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn der Wärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere Verwendbarkeit geprüft worden ist.

6.24 Versuchsautoklaven

6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.

6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden.

6.25
Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

An Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prüfungen können entfallen.

6.26 Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser

Bei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in Wassererwärmungsanlagen mit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, können die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkehrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen gelten die Nummern 5.6 und 5.9.

6.27
Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen sind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar

a) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt und eine Zuordnung zur Prüfgruppe IV vorliegt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,

b) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.

6.28
Plattenwärmetauscher

Bei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.

6.29
Lagerbehälter für Lebensmittel

6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.

6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert werden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durchzuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.

6.30
Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen

Bei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung vor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1.000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetriebnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden.

6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

Bei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c beschränkt sich
die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn die Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebsweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt und nachweislich die Sicherheit der Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.

6.31 Anlagen, die
bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

Bei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungsorten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn

a) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,

b) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unverändert bleiben und

c) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.

Bei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.

6.32
Ortsfeste Füllanlagen für Gase

Die Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb können die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.

6.33
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:

a) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3 oder

b) Prüfgruppe III oder IV nach Tabelle 4.

6.34
Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

Bei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen Ort entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen werden, wenn die ortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU
für Prüfung und Verwendung entsprechen.




| Anlagenteil
| Äußere Prüfung | Innere Prüfung | Festigkeitsprüfung

1 | Dampfkessel
nach Nr. 6
Tabelle 2 | 1 Jahr | 3 Jahre | 9 Jahre

2 | Druckbehälter
nach Nr. 6
Tabelle 3, 4, 5 und 6 | 2 Jahre
(Ausnahmen nach
Nr.
5.6 Satz 1) | 5 Jahre | 10 Jahre

3 | Einfache
Druckbehälter nach Nr. 6
Tabelle
7 | entfällt | 5 Jahre | 10 Jahre

4 | Rohrleitungen
nach Nr. 6
Tabelle 8, 9, 10 und 11 | 5 Jahre | entfällt | 5 Jahre


5.9 Für Anlagenteile, die nach Nummer 6 Tabelle 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Druckanlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.

6. Prüfzuständigkeiten

Die Prüfungen nach Nummer 4
und 5 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden, wenn dies in Tabelle 2 bis 11 oder in Nummer 7 Tabelle 12 vorgesehen ist. Setzt sich eine Druckanlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, bei denen die Prüfungen nach Nummer 4 oder nach Nummer 5 von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden dürfen, dürfen die entsprechenden Prüfungen nach Nummer 4 oder Nummer 5 für diese Druckanlage ebenfalls von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. In den Tabellen 2 bis 11 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person.

Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei
beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b


|
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| > 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP

2
| ≤ 1.000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP

3
| > 1.000 | 0,5 < PS ≤ 32 | | ZÜS | ZÜS

4
| 1.000 | 0,5 < PS 32 | > 1.000

5
| > 2 | > 32 |


Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


|
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS • V ≤ 200 | bP | bP

2
| > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 |

3
| ≤ 1 | 200 < PS ≤ 1.000 | | ZÜS | bP

4
| > 1 | > 1 | 200 < PS • V ≤ 1.000

5
| ≤ 1 | > 1.000 | | ZÜS | ZÜS

6
| > 1 | > 1 | > 1.000


Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


|
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| 1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP

2
| > 200 | 0,5 < PS ≤ 1 |

3
| > 1 | > 1 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP

4
| ≤ 1 | > 1.000 | | ZÜS | ZÜS

5
| > 1 | > 1 | > 1.000


Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1


|
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| | 0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP

2
| ≤ 1 | > 500 | ≤ 1.000

3
| ≤ 1 | > 500 | 1.000 < PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | bP

4 |
> 1 | > 500 | ≤ 10.000

5 | >
1 | 10 < PS ≤ 500 | > 200

6
| | > 500 | > 10.000 | ZÜS | ZÜS


Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2


|
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| ≤ 1 | > 1.000 | ≤ 1.000 | bP | bP

2
| ≤ 10 | > 1.000 | 1000 < PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | bP

3
| | 10 < PS 500 | > 10.000

4
| | > 500 | > 10.000 | ZÜS | ZÜS


Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d


| V [Liter]
| PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| | 0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP

2
| | 0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS • V ≤ 10.000

3
| | 1 < PS ≤ 30 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP

4
| | 1 < PS ≤ 30 | 1000 < PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | ZÜS


Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

- entzündbare Gase mit den Gefahrenhinweisen H220 oder H221,

- entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,

- entzündbare Flüssigkeiten,
wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

- pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,


- akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330



|
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| > 25 | > 0,5 | ≤ 2.000 | bP | bP

2
| > 25 | > 0,5 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS


Bei Rohrleitungen mit
DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als akut toxisch Kategorie 1 mit den Gefahrenhinweisen H300, H310 oder H330 zu kennzeichnen sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.

Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei
Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

- entzündbare Flüssigkeiten,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

- ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314



|
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| > 32 | > 0,5 | 1000 < PS • DN ≤ 2.000 | bP | bP

2
| > 32 | > 0,5 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS


Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

- entzündbare Flüssigkeiten mit den Gefahrenhinweisen H224 oder H225,

- entzündbare Flüssigkeiten,
wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

- pyrophore Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis H250,


- akut toxisch mit dem Gefahrenhinweis H300, H310 oder H330



|
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| > 25 | > 0,5 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS


Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind als

- entzündbare Flüssigkeiten,
wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius, mit dem Gefahrenhinweis H226,

- ätzend mit dem Gefahrenhinweis H314



|
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfungen
nach Nr. 4
| Prüfungen
nach Nr. 5


1
| > 200 | > 10 | > 5.000 | ZÜS | ZÜS


7.
Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

Die
in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfungen sind für die nachfolgend aufgeführten Druckanlagen und Anlagenteile nach den sich aus Tabelle 12 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Die Nummern 2.4 und 5.9 Satz 2 gelten sinngemäß. In Tabelle 12 werden folgende Abkürzungen verwendet: ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle; bP - zur Prüfung befähigte Person.

7.1
Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen

7.2
Kälte- und Wärmepumpenanlagen

7.3
Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen sowie Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Brauchwasser

7.4 Druckanlagen
und Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung

7.5
Rohrleitungen mit Prüfprogramm

7.6
Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke sowie für Tauchgeräte

7.7
Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen

7.8
Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen

7.9 Schalldämpfer,
die in Rohrleitungen eingebaut sind

7.10
Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehälter

7.11
Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung

7.12
Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter

7.13
Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter

7.14
Druckbehälter für Gase oder Gasgemische in flüssiger oder gasförmiger Phase

7.15
Druckbehälter und daran angeschlossene überwachungsbedürftige Rohrleitungen für kalt verflüssigte Gase oder Gasgemische

7.16
Rotierende dampfbeheizte Zylinder

7.17
Steinhärtekessel

7.18
Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas

7.19
Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen mit Wärmeträgerölen

7.20 Versuchsautoklaven
zur Durchführung von Versuchen mit unbekanntem Reaktionsablauf

7.21
Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen

7.22
Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)

7.23
Plattenwärmetauscher

7.24
Lagerbehälter für Lebensmittel

7.25
Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen

7.26 Druckanlagen,
die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden

7.27
Ortsfeste Füllanlagen für Gase

7.28
Druckbehälter mit Schnellverschlüssen

7.29
Ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b

7.30 Druckbehälter mit Einbauten

Tabelle 12 Prüfanforderungen
für bestimmte Druckanlagen und Anlagenteile

Tabelle 12, Seite 1 (BGBl. 2019 I S. 564)


Tabelle 12, Seite 2 (BGBl. 2019 I S. 565)


Tabelle 12, Seite 3 (BGBl. 2019 I S. 566)


Tabelle 12, Seite 4 (BGBl. 2019 I S. 567)


Tabelle (BGBl 2021 I S. 2029)


Tabelle 12, Seite 5 (BGBl. 2019 I S. 568)


Tabelle 12, Seite 6 (BGBl. 2019 I S. 569)


Tabelle (BGBl. 2021 I S. 1226)


Tabelle 12, Seite 7 (BGBl. 2019 I S. 570)


Tabelle 12, Seite 8 (BGBl. 2019 I S. 571)


Tabelle 12, Seite 9 (BGBl. 2019 I S. 572)


Tabelle 12, Seite 10 (BGBl. 2019 I S. 573)


Tabelle 12, Seite 11 (BGBl. 2019 I S. 574)


Tabelle 12, Seite 12 (BGBl. 2019 I S. 575)


Tabelle 12, Seite 13 (BGBl. 2019 I S. 576)


Tabelle 12, Seite 14 (BGBl. 2019 I S. 577)


Tabelle 12, Seite 15 (BGBl. 2019 I S. 578)


 



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