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Änderung § 16 BetrSichV vom 08.05.2019

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§ 16 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung
§ 16 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Wiederkehrende Prüfung


(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. 2 Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden. 2 Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.

(3) 1 § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. 2 Ist eine behördlich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so beginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.

(4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.