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Änderung Anhang 3 BetrSichV vom 08.05.2019

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Anhang 3 BetrSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung
Anhang 3 BetrSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel


Abschnitt 1 Krane

1. Anwendungsbereich und Ziel

1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.

(Text neue Fassung)

Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.

2. Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

b) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,

c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

d) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

e) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

3. Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen

3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

vorherige Änderung nächste Änderung

3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.



3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane


Kran | Prüfung nach der Montage,
Installation und vor der ersten
Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung

Laufkatzen | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen

Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Portalkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen

fahrbare Turmdrehkrane (Auto-
Turmdrehkrane) mit luftbereif-
tem und angetriebenem Unter-
wagen; die Fahrbewegungen
werden von einer Fahrerkabine
im Unterwagen und die Kran-
bewegungen von einer Kran-
kabine aus gesteuert, die im
oder am Turm angeordnet ist | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen

Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen

Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

b) mit mehr als 300 kNm
Lastmoment oder mit mehr
als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen

Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen

vorherige Änderung nächste Änderung

Schwimm- und Offshorekrane | Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6



Offshorekrane und
Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen

Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingun-
gen)
| Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6


Tabelle 2 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane


Kran | Prüfung nach Montage, Installation
und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung

handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane
> 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6

handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane
≤ 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6 | mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6


Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen

1. Anwendungsbereich und Ziel

1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:

a) sichere Installation und Aufstellung sowie

b) Dichtheit und sichere Funktion.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.

2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.

2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.

2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.

2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.

2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.

3. Zur Prüfung befähigte Personen

Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.

4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen

vorherige Änderung nächste Änderung

4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen. § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.



4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1 Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung


Flüssiggasanlage | Wiederkehrende Prüfung

ortsveränderliche Flüssiggasanlage | mindestens alle 2 Jahre

ortsfeste Flüssiggasanlage | mindestens alle 4 Jahre

Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche | mindestens jährlich

flüssiggasbetriebene Räucheranlage | mindestens jährlich

Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen | mindestens alle 2 Jahre

Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens | mindestens jährlich

Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase | mindestens jährlich

Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungs-
gegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind | mindestens jährlich


4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

1. Anwendungsbereich und Ziel

1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.

2. Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

b) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,

c) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

d) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,

e) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

f) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen

3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

vorherige Änderung

3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.



3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.

Tabelle 1 Prüfzuständigkeiten und Prüffristen


maschinentechnisches Arbeitsmittel
der Veranstaltungstechnik | Prüfung nach Montage, Installation
und vor der ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung

Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),
die unter den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit
es sich handelt um | | mindestens jährlich durch eine
zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Jahre durch
einen Prüfsachverständigen

a) stationäre Arbeitsmittel | Prüfsachverständiger

b) mobile Arbeitsmittel | zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6

c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen
bewegt oder Lasten über Personen
bewegt werden | Prüfsachverständiger

d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-
basierte automatisierte Bewegungs-
abläufe erfolgen | Prüfsachverständiger

Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),
die nicht unter den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz) fallen | Prüfsachverständiger


3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)