Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDVEV k.a.Abk.)

V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98 (Nr. 5); Geltung ab 01.04.2014, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Oktober 2014 GKrimDAPrV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2014 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.



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