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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 8 - Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)

Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 12.02.2015; FNA: 754-27-2 Energieversorgung
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§ 8 Höchstwert



(1) In jeder Ausschreibung ist ein Höchstwert nach Absatz 2 vorgegeben, der vom Gebotswert eines Gebots nicht überschritten werden darf.

(2) Der Höchstwert einer Ausschreibung ist der anzulegende Wert nach § 51 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung.



 

Zitierungen von § 8 FFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FFAV Bekanntmachung der Ausschreibungen
... 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4, 3. den Höchstwert nach § 8 , 4. die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe ...
§ 10 FFAV Ausschluss von Geboten
... werden können, 4. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 8 überschreitet, 5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden ...
§ 13 FFAV Zuschlagswert
... 1. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 1 der Höchstwert nach § 8 , 2. bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 12 Absatz 2 oder 3 der Gebotswert des ...
§ 35 FFAV Festlegungen
... des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist, 5. abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 ... von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf, 6. ...