1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Zahlungen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach §
3 Absatz 3 der
Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmen und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach §
3 Absatz 4 der
Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen.
2Sie müssen den Eingang der Strafzahlungen von Bietern nach §
30 der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.