interne Verweise§ 22 FFAV Ausstellung von Förderberechtigungen ... worden ist. (2) Die Förderberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts enthalten. ... soll, die Ausstellung der Förderberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 26 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach ...
§ 26 FFAV Bestimmung des anzulegenden Werts ... dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 der Freiflächenanlage zugeteilt worden ist. Sofern die ... der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Freiflächenanlage nach § 21 Absatz 2 Nummer 5 erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ...
§ 28 FFAV Finanzielle Förderung für Strom aus Freiflächenanlagen ... Satz 1 auch auf Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Förderberechtigung nach § 22 oder § 23 von der ... Weitergabe angeboten wird, muss die Anforderungen nach Absatz 1 und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 prüfen und kann geeignete Nachweise verlangen. Soweit die ... (4) Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Angaben des Bieters nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder Abweichungen mitteilen. Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
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