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Änderung Anlage EEGAusGebV vom 15.07.2016

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Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


| Amtshandlungen
der
Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Bezuschlagung eines Gebots nach den §§ 12 und 14 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 715 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung
zu leisten
(§ 16 des
Verwaltungskosten-
gesetzes).


2. | Ausstellung von Förderberechtigungen nach § 22 oder § 23 der Freiflächenausschreibungsverordnung | 615 Euro

(Text neue Fassung)


| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach §
12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen
| 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten
(§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)

6. | Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung | 1.736
Euro